Der Bundesgerichtshof hat einen klaren Beschluss gefasst, ohne Wenn und Aber.
Dies erklirte Dr. Manuela Hurst, die neue Justiziarindes Bundesverband Sekundärroh­
stoffe und Entsorgung e. V. (bvse) in einer Stellungnahme des erst Mitte März bekannt
gewordenen Beschlusses des BGH (AZ. X ZB  27/04) von Anfang Februar.
Hintergrund des Verfahrens vor dem Bun­desgerichtshof war die Vorgehensweise einer
Kommune, die keinen Dienstleistungsvertrag ber die Altpapierentsorgung mehr vergeben
wollte. Stattdessen stellte sie die Altpapier­ sammlung vom Hol- auf ein Bringsystem um
und schloss mit einem Unternehmen einen Kaufvertrag. Hiernach verpflichtete sich die
Kommune für die Dauer von fünf Jahren, das gesamte von ihr oder von anderen Auftrag­
nehmern im Stadtgebiet erfasste Altpapier an ihren Vertragspartner zu verkaufen. Die­
sem Vertrag ging keine Ausschreibung voraus,  weil nach Ansicht der Kommune lediglich ein
Kaufvertrag, nicht aber ein vergabepflichtiger Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde.
Allen Beteiligten sei jetzt klar, so Hurst dass die Kommunen um eine Ausschreibung der
Altpapierentsorgung unter Beteiligung eines privaten Entsorgungsunternehmens nicht her­
um kommen. Laut dem Beschluss des BGH komme es nicht darauf an, dass die Vertrags­
beteiligten einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, sondern dass der öffentliche Auftr~
geber sich durch diesen Vertrag Dienstleis­tungen sichere.

 

 

Nach Auffassung von bvse-Geschäftsfüh­rer Hans-Günter Fischer macht dieses Urteil
deutlich, dass der BGH den Grundsätzen von Wettbewerb, Transparenz und Gleichbe­
handlung Rechnung trage. Er forderte die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf,
faire Rahmenbedingungen für partnerschaftliehe Lösungen vor Ort zu schaffen. • whe
OVG Sachsen: Gewerbliche PPK-Sammlung gefährdet öffentliches Interesse
Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG), Bautzen, hat Anfang des Jahres die
Beschwerde eines privaten Entsorgungs­unternehmens gegen einen Beschluss des
Verwaltungsgerichts {VG) Chemnitz zurück­ gewiesen {Az: 4 BS 116/04). ln dem fragli­
chen Fall hatte der Landkreis Annaberg einem Unternehmen untersagt, sich im Rahmen
einer gewerblichen Sammlung bei Wohnungs­gesellschaften und anderen Grundstücks­
eigentümern um .Aitpapier-Annahmeverträge• zu bewerben.
Das OVG bestätigte nun weitgehend die Beurteilung des VG, dass unter Hinweis auf
§ 13 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG die Verwer­tung von Abfällen aus Haushalten durch Drit·
te filr unzulässig hAlt. Für diese Abfälle könne nur eine Eigenverwertung eine Ausnahme von
der Überlassungspfticht begründen, die auch nach Ansicht des OVG nur dann in Betracht,
wenn der Abfallerzeuger/Besitzer selbst zur Verwertung in der Lage sei. Die Einbeziehung
Dritter sehe diese Vorschrift nicht vor. Nach Ansicht des OVG können die Kommunen eine
gewerbliche Sammlung gemäß § 13 Absatz 3, Satz 1 KrW-/AbfG nur verbieten, wenn dem
.überwiegend öffentliche Interessen• entge­genstehen, aber nur insoweit, als dadurch die
öffentlich-rechtliche Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten in seiner Funktions­
fähigkeit beeinträchtigt werde.
Bei der Frage, wann öffentliche Interessen überwiegen, geht das sächsische OVG inter­
essanterweise von einem anderen Ansatz aus als das OVG Brandenburg, das in sei­
nen Beschlüssen vom 14. Oktober 2004 ein Überwiegen öffentlicher Interessen erst bei
einer existenziellen Gefährdung der öffent­lich-rechtlichen Entsorgung angenommen hat.
Dies sei der Fall, wenn die zum Betrieb der  öffentlich-rechtlichen Entsorgungseinrichtung
notwendige Planungssicherheit nicht mehr  gewährleistet, ein betriebswirtschaftlich sinn­
voller Betrieb unmöglich gemacht oder die geordnete Abfuhr und Entsorgung der AbfAl­
le aus privaten Haushaltungen nicht mehr gewAhrleistet ist.
Nach Ansicht des OVG in Sachsen würde die gewerbliche Altpapiersammlung die Pla­
nungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgers an sich bereits ernsthaft ln Frage
stellen.